Regelungen zur Nutzung der Trauerhalle der Ortsgemeinde Lörzweiler aufgrund der 10. GoBeLVO

Sehr geehrte Nutzer*lnnen der Trauerhalle,

auf Grundlage der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland- Pfalz (10. CoBeLVO) vom 19. Juni 2020 wird von der Ortsgemeinde Lörzweiler die Nutzung der Trauerhalle wie folgt geregelt:

Die Trauerhalle darf unter Beachtung der jeweils geltenden Regelungen der Coronabekämpfungsverordnung nur vom dort benannten Personenkreis benutzt und betreten werden:

Benannter Personenkreis gemäß § 2 Abs. 5 der 10. CoBeLVO:

An Ansammlungen von Personen anlässlich Bestattungen dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
  2. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
  3. Personen eines weiteren Hausstands.

Beispiele für Verwandte im ersten oder zweiten Grad:
– Ehegatte
– Großeltern
– Geschwister
– Tochter, Sohn
– Enkelkinder

Weitere Hinweise:
Für den o.g. Personenkreis entfällt die Masken- und Registrierungspflicht in der Trauerhalle.
Über den o.g. Personenkreis hinaus dürfen keine weiteren Personen in der Trauerhalle teilnehmen, außer dem notwendigen Personal (Bedienstete, Pfarrer, Trauerredner, Bestatter).
Auf dem Friedhofsgelände unter freiem Himmel gilt das Abstandsgebot von 1,5 Metern.
Der Mindestabstand gilt gemäß § 1 Abs. 2 der 10. CoBeLVO auch, wenn eine Mund-NasenBedeckung getragen wird.
Die Begleitung der Trauerfeier durch Gesangsvereine muss unterbleiben.

Mit der Bitte um Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Haub
Ortsbürgermeister

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