SGD Süd – Allgemeinverfügung zur Sonn- und Feiertagsarbeit

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) hat aus Anlass der Corona-Pandemie eine Allgemeinverfügung mit sofortiger Wirkung erlassen.

Darin regelt die SGD Süd für ihren Zuständigkeitsbereich, dass Beschäftigte im Einzelhandel für Lebensmittel, auf Wochenmärkten, bei Abhol- und Lieferdiensten, in Getränkemärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, bei Frisören, in Waschsalons, im Zeitungsverkauf, in Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkten und im Großhandel an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum vom 22.03.2020 bis 19.04.2020 beschäftigt werden dürfen.

Diese Regelung ist eine Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz, was unter anderem die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen betrifft.

Der Erlass der Allgemeinverfügung ist im öffentlichen Interesse dringend erforderlich.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung finden Sie auf der Homepage der SGD Süd:

https://sgdsued.rlp.de/de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen/